Satzung

Satzung gemäß Beschlussfeststellung der

Mitgliederversammlung vom 13. 3. 2013

 

 

§ 1 Name 

Der Verein führt den Namen „68elf e.V.“

 

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr 

Vereinssitz ist Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

 

§ 3 Zweck 

Zweck des Vereins ist die Förderung aktueller deutscher und internationaler Kunst und Kultur. Es soll eine Zusammenführung verschiedener künstlerischer Medien erreicht werden. Der Verein will diesem Zweck durch breitenwirksame Aktionen, Ausstellungen, Film- und Videovorführungen, kulturbegleitende Veranstaltungen unterschiedlicher Art und entsprechende Öffentlichkeitsarbeit dienen. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten strebt der Verein auch Publikationen wie z.B. Ausstellungskataloge an.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sollten es die Belange des Vereins erfordern, können Personen über den ehrenamtlichen Rahmen hinaus für den Verein tätig werden. In diesem Fall kann deren Tätigkeit angemessen vergütet werden. Die Mitglieder erhalten im Regelfall keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5 Mitgliedschaft 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt. Sonstige natürliche und juristische Personen können den Verein als förderndes Mitglied tätig unterstützen. Als Fördermitglied wird geführt, wer dem Verein jährlich eine Spende zukommen lässt, die mindestens dem bei Mitgliedschaftsbeginn mit dem Vorstand vereinbarten Förderbeitrag entspricht. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand gewählt. Sie sind beitragsbefreit. Über die Aufnahme aller drei Mitgliedschaftsformen entscheidet jeweils der Vorstand.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder 

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Sie können in der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden.

Förder- und Ehrenmitglieder können jederzeit an den Versammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er wird zum Eintrittsdatum und von da ab jährlich zu diesem Datum erhoben. Gegen Vorlage entsprechender Nachweise kann der Vorstand aus sozialen Gründen entscheiden, einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag zu erheben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Fördermitglieder zahlen den Jahresbeitrag oder freiwillig mehr. Der Vorstand wird aufgrund seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit und den vielfältigen damit verbundenen Auslagen grundsätzlich vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds oder durch Ausschluss durch den Vorstand aus einem wichtigen Grund, beispielsweise wenn ein Mitglied den Vereinszielen (s. §3) zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden nur ihre nachweislich eingesetzten Sachleistungen zurück. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückgezahlt.

 

§ 9 Organe 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der künstlerische Beirat.

 

§ 9a Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden und dem Kassierer (i.S.d.§ 26 BGB). Die Wahl weiterer Beisitzer ist zulässig. Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die einen Wert von 500,-€ nicht übersteigen, ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. In allen übrigen Angelegenheiten sind zwei Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt und können rechtsverbindlich nur gemeinsam zeichnen. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Nach Ablauf dieses Jahres kann die Mitglieder-Vollversammlung ihn ganz oder einzelne Vorstandsmitglieder im Amt bestätigen, oder ihn ganz oder einzelne Vorstandsmitglieder neu wählen. Für den Fall, dass ein Vorstand vorzeitig zurücktritt, können die restlichen Vorstandsmitglieder übergangsweise einen neuen Vorstand kooptieren.

 

§ 9b Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Abgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung kann auch per email erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder einberufen werden. Auch hier gilt die Einladungsfrist von zwei Wochen.

 

§ 9c Künstlerischer Beirat 

Der künstlerische Beirat unterstützt den Vorstand in künstlerischen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Beirats sollen Künstler oder im Bereich der Kunst erfahrene Personen sein. Sie dürfen keine Vereinsmitglieder sein. Die Mitglieder des Beirats werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Zahl der Beiratsmitglieder liegt im Ermessen des Vorstands. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts, Satzungsänderungen, die Entlastung oder Bestätigung des Vorstandes, die Wahl eines neuen Vorstandes sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Stimmrechte nicht anwesender Mitglieder können schriftlich übertragen werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder nötig, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

 

§ 11 Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder und sind nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sind.

 

§ 12 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden Der Beschluss benötigt die Mehrheit von dreiviertel aller Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen dem

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